( § 8, § 11 ArbVG ) Unter dem räumlichen Geltungsbereich eines Kollektivvertrages ist das Gebiet zu verstehen, innerhalb dessen der KV zur Anwendung gelangt. Allerdings knüpft der räumliche Geltungsbereich eines KV nicht an den Arbeitsort des Arbeitnehmers, sondern an den Sitz des Arbeitgebers an. Hat ein Arbeitgeber seinen Sitz nicht in Österreich und damit nicht im räumlichen Geltungsbereich des in Betracht kommenden KV und ist er überdies - offenkundig - nicht Mitglied der im KV auf Arbeitgeberseite beteiligten Partei, ist er nicht kollektivvertragsangehörig und der KV kann - ungeachtet des Arbeitsortes des Arbeitnehmers - auch nicht auf das Beschäftigungsverhältnis einwirken. OLG Wien 29.03.2000, 8 Ra 370/99m, Revision unzulässig.