( § 914 ABGB ) Wird als Bemessungsgrundlage für eine Betriebspension der 14fache „Monatsgehaltsbezug“ festgelegt, lässt sich bei redlicher Auslegung unter Berücksichtigung des Geschäftszweckes aus dem Vertrag die Absicht der Parteien ableiten, sämtliche einmaligen oder laufenden Bezüge, die über den 13. und 14. Monatsbezug hinausgehen, von der Pension auszuschließen. ASG Wien 31.08.1999, 18 Cga 86/99v, Berufung erhoben.