( § 18 Abs 6 HbG ) Die Gröblichkeit und Beharrlichkeit eines Pflichtenverstoßes werden zwar nicht durch die dadurch eingetretenen Folgen (hier: die schwere Verletzung eines Passanten wegen Unterlassung der Gehsteigstreuung durch den Hausbesorger) determiniert; war aber das Unterlassen der Gehsteigstreuung kein Einzelereignis, sondern konnte der Hausbesorger schwere körperliche Arbeiten, wie Reinigen, Kehren und Putzen des Hauses und der Gehsteige, nicht mehr verrichten und war es deshalb auch schon zu mündlichen und schriftlichen Abmahnungen durch den Hauseigentümer gekommen, liegen erhebliche Gründe iSd § 18 Abs 6 HbG vor, die zur Kündigung berechtigten. OGH 29.09.1999, 9 Ob A 161/99p , in Bestätigung von OLG Wien 24. 3. 1999, 7 Ra 61/99p, ARD 5093/3/2000.