( § 235 Abs 5 ZPO, § 22 HbG, § 431 ABGB ) Klagt ein Hausbesorger den Hauseigentümer und Arbeitgeber, wurden aber inzwischen Liegenschaft und Haus verkauft, ist ein Antrag auf Änderung der Parteienbezeichnung auf den noch nicht bücherlichen Eigentümer abzuweisen, weil dies kein Instrument ist, die strittige Passivlegitimation zu klären.
OLG Wien 25.02.2000, 10 Ra 15/00z, Rekurs unzulässig