( § 1 Abs 2 Z 2 MRG ) Wird ein Mietvertrag zwischen Wohnungsgeber und Arbeitgeber und nicht zwischen Wohnungsgeber und Arbeitnehmer über Zuweisung des Arbeitgebers („mittelbare Dienstwohnung“) geschlossen, liegt kein mittelbares Mietverhältnis vor und ist dieses daher nicht von der Ausnahmeregelung des § 1 Abs 2 Z 2 MRG umfasst.
OGH 28.10.1999, 3 Ob 95/98m