( § 49 Abs 1 ASVG, § 1155, § 1164 ABGB, KV-Bauhilfsgewerbe ) Der Entgeltanspruch der Dienstnehmer für (hier: infolge Schlechtwetters) nicht zustande gekommene Dienstleistungen kann auch dann durch Einzelvertrag abbedungen werden, wenn der Kollektivvertrag zwar die Höhe des Entgeltanspruchs grundsätzlich, nicht aber den Entgeltanspruch bei derartigen Dienstverhinderungen regelt. Der Kollektivvertragslohn kann dann bei Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge nicht für die Ermittlung eines Anspruchslohnes für die Ausfallszeiten herangezogen werden.