( § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG ) Schon aus dem Charakter der Funktion eines Vorstandes einer Aktiengesellschaft kann ein Vorstandsmitglied in keiner persönlichen Abhängigkeit im Sinne eines Dienstvertrages stehen, sondern nur in einem „freien Dienstvertrag“. Auch die typische Vereinbarung der subsidiären Anwendung des AngG ändert daran nichts. OLG Wien 17.09.1999, 9 Ra 250/99x.