( § 27 Z 2 AngG, § 870 ABGB, § 96, § 102 ArbVG ) Die Entlassung eines unkündbaren Arbeitnehmers im Rahmen eines Disziplinarverfahrens als Disziplinarmaßnahme ist grundsätzlich zulässig. Wurde die Unkündbarkeit jedoch erschlichen, kommen für eine Entlassung auch die allgemeinen Entlassungstatbestände in Betracht.
OLG Wien 21.10.1999, 10 Ra 148/99d