( § 27 Z 1 AngG ) Ein Entlassungsgrund ist dem Arbeitgeber erst dann bekannt geworden, sobald ihm alle für die Beurteilung des Vorliegens des Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Person zur Kenntnis gelangt sind. Ist erst mit dem Ergebnis der sofort durchgeführten Erhebungen klar, ob der Sachverhalt die in Aussicht genommene Entlassung rechtfertigen werde, kann von einem ungerechtfertigten Zögern des Arbeitgebers mit der Entlassung nicht gesprochen werden. OGH 29.09.1999, 9 Ob A 247/99k .