( § 18 Abs 6, § 22 HbG ) Weigert sich eine Hausbesorgerin - offenbar aus Angst vor Elektrizität, - Glühbirnen auszutauschen, und wird dies daher ausschließlich von ihrem Ehemann gemacht, der als Taxilenker nachts immer unterwegs ist, wirkt sich der Umstand, dass sich ein Austausch dieser Glühbirnen durchaus um einen Tag verzögern kann, nicht gravierend negativ genug für die Hausbesorgerin aus, um die gerichtliche Aufkündigung zu bewilligen. ASG Wien 22.06.1999, 1 Cga 5/99g, rk.