( § 1151 ABGB ) Fehlt es bei der Tätigkeit einer Person an einem für die unternehmerische Freiheit wesentlichen Entscheidungsspielraum, wird diese Tätigkeit auch dann in abhängiger Beschäftigung ausgeübt, wenn diese Person wie ein Unternehmer auftritt und bis zu 100 Personen beschäftigt.
Landesarbeitsgericht Hamm/BRD 20.10.1999, 2 Sa 248/99