( § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG ) Betreffen die vom Arbeitgeber durch seine Mitarbeiter durchgeführten Tests in Form von Ehrlichkeitskontrollen ohne Zuhilfenahme einer technischen Einrichtung nur das Arbeitsverhalten eines Kassiers, nämlich ob er vertragsgemäß das vereinnahmte Geld allein in die Kasse des Arbeitgebers verbracht und entsprechend verbucht hat, handelt es sich nur um eine Überprüfung des Verhaltens der Arbeitnehmer (so genanntes Arbeitsverhalten und nicht Ordnungsverhalten) und unterliegen die Tests nicht der Zustimmungspflicht des Betriebsrats. Bundesarbeitsgericht/BRD 18.11.1999, 2 AZR 743/98. (Betriebs-Berater 2000/672, Heft 13)