( § 27 Z 6 AngG ) Die Behauptung, ein Arbeitgeber gestalte die Arbeitszeit „wie der faschistische Diktator Adolf Hitler“, berechtigt diesen zur Entlassung wegen erheblicher Ehrverletzung.
OGH 08.. 7. 1999, 8 Ob A 45/99x
Bringt ein Arbeitnehmer die Angehörigen der Geschäftsführung wegen ihrer Versuche, die Arbeitszeit auszuweiten, mit der Person Adolf Hitlers durch Herstellung und Affichierung eines Plakats im Betrieb in Verbindung, bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass mit dieser im Kern dahin zusammenzufassenden Behauptung, die Mitglieder der Geschäftsführung verhielten sich bei der Gestaltung der Arbeitszeit wie ein faschistischer Diktator, die Ehre der Angesprochenen zutiefst gekränkt wurde (vgl. zum Vorwurf „Nazi“ OGH 9. 11. 1995, 6 Ob 32/95).