( § 27 Z 4 AngG ) Das Nichterscheinen eines Arbeitnehmers zu einer vereinbarten Besprechung hinsichtlich der Auflösung seines Dienstverhältnisses stellt zwar jedenfalls eine Ordnungswidrigkeit, jedoch noch keine beharrliche Arbeitsverweigerung dar.
OGH 29.09.1999, 9 Ob A 164/99d