( § 25, § 26 Z 4 EStG ) Vom Arbeitgeber geleistete Tagesgelder stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn sie nicht einen tatsächlich angefallenen Verpflegungsmehraufwand abgelten. Bei einer Dienstreise an einen bestimmten Ort sind daher, wenn dieser Ort einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellt, die ausbezahlten Tagesgelder als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen. VwGH 22.02.2000, 99/14/0082. (Beschwerde abgewiesen)