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§ 25, § 26 Z 4 EStG

Lohnsteuer und AbgabenARD 5118/28/2000 Heft 5118 v. 26.4.2000

( § 25, § 26 Z 4 EStG ) Vom Arbeitgeber geleistete Tagesgelder stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn sie nicht einen tatsächlich angefallenen Verpflegungsmehraufwand abgelten. Bei einer Dienstreise an einen bestimmten Ort sind daher, wenn dieser Ort einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellt, die ausbezahlten Tagesgelder als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen. VwGH 22.02.2000, 99/14/0082. (Beschwerde abgewiesen)

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