( § 115 BAO, § 3 ErbStG ) Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass auch Geschäftsleute in rechtlichen Dingen vollkommen uninformiert sein können und dann, wenn sie sich aus Sparsamkeit nicht rechtsfreundlicher Beratung oder Vertretung bedienen, sondern selbst unter Verwendung von Mustern Vertragstexte formulieren, umständliche und ungewöhnliche Vereinbarungen treffen. Die Abgabenbehörde hat daher z.B. im Falle des vom Abgabepflichtigen behaupteten Vorliegens zweier Schenkungsverträge und einer Zusatzvereinbarung über einen Forderungsverzicht des Geschenknehmers als Gegenleistung für die Schenkungen im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht vor Festsetzung der Schenkungssteuer jedenfalls auch den Geschenkgeber (hier: die Tochter des Steuerpflichtigen) zur Frage zu vernehmen, warum die Vertragsparteien diesen umständlichen Weg zweier Schenkungsverträge und einer Zusatzvereinbarung gewählt haben. VwGH 17.02.2000, 99/16/0233. (Bescheid aufgehoben)