( § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG ) Ist im Zeitpunkt der Hingabe von Geldbeträgen an einen anderen ohne Verpflichtung zur Leistung, nicht klar, wie und in welcher Form dieser den Betrag zurückerstatten werde, ergibt sich daraus, dass im Zeitpunkt der Hingabe der Geldbeträge keine konkreten Vereinbarungen über eine Gegenleistung (hier für Rückzahlung) bestanden haben, und es kann daher eine schenkungssteuerpflichtige Schenkung angenommen werden.