( § 24, § 37 EStG ) Ist die Veräußerung der Praxis eines Facharztes Voraussetzung für die Rückforderung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer, können die rückgeforderten Beiträge nicht Bestandteil eines steuerlich begünstigten Übergangsgewinnes sein, sondern sind dem laufenden Gewinn zuzurechnen, es sei denn, die Forderung auf Rückzahlung der Beiträge entsteht bereits mit der Veräußerung der Ordination.