( § 4, § 10 Wr. VBO, § 101 ArbVG ) Eine Versetzung, die ausschließlich Arbeitstätigkeiten einer niedrigeren Verwendungsgruppe umfasst, überschreitet den Rahmen der Zumutbarkeit, auch wenn das Grundentgelt, jedoch nicht die Zulagen gleich bleiben.
OLG Wien 24.08.1999, 9 Ra 181/99z, Revision zulässig