( § 86 Abs 3, § 254 Abs 5, § 307 Abs 1 ASVG ) Bei Versicherten, die zwar die Voraussetzung für eine Pension der geminderten Arbeitsfähigkeit erfüllen, deren Pension aber noch nicht angefallen ist, weil Maßnahmen der Rehabilitation gewährt werden, kann es erst dann zum Pensionsanfall kommen, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen keine Wiedereingliederung ins Berufsleben bewirkt werden kann.