( § 1437 ABGB ) Wird mit einem Arbeitnehmer die Bezahlung des KV-Lohns und eine bestimmte Einstufung vereinbart und zahlt der Arbeitgeber in der Folge den KV-Lohn netto aus, weil er nicht weiß, dass die kollektivvertraglichen Beträge Bruttobeträge sind, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber auf diesen Irrtum aufmerksam zu machen und die Überzahlung zurückzuzahlen.