( § 255 Abs 1 ASVG ) Verweisungstätigkeiten dürfen „in intellektueller und struktureller Hinsicht“ an den Versicherten keine größeren Anforderungen stellen als die bisher geleisteten Arbeiten.
( § 255 Abs 1 ASVG ) Verweisungstätigkeiten dürfen „in intellektueller und struktureller Hinsicht“ an den Versicherten keine größeren Anforderungen stellen als die bisher geleisteten Arbeiten.