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§ 133 Abs 1 GSVG

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5116/27/2000 Heft 5116 v. 18.4.2000

( § 133 Abs 1 GSVG ) Nach § 133 Abs 1 GSVG kann nur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, zur Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension führen. Der Versicherte muss sich auf jede wie immer geartete selbständige oder unselbständige Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen. § 133 Abs 2 GSVG lässt nur mehr eine qualifizierte Verweisung (nach Vollendung des 50. Lebensjahres) auf eine selbständige Erwerbstätigkeit zu, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, ohne dass zwischen dem 50. und 55. Lebensjahr ein Tätigkeitsschutz besteht. Dabei kommt es nur darauf an, dass das Verweisungsfeld durch diese selbständige Erwerbstätigkeit bestimmt ist und Tätigkeiten umfasst, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die vom Versicherten zuletzt durch 60 Monate ausgeübten erfordern. Keineswegs muss die Verweisungstätigkeit der bisher ausgeübten in allen Punkten entsprechen noch sind die konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur maßgeblich. OGH 31.08.1999, 10 Ob S 148/99h .

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