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§ 915 ABGB

ArbeitsrechtARD 5116/18/2000 Heft 5116 v. 18.4.2000

( § 915 ABGB ) Wird in einer Vereinbarung zu einer freiwilligen Abfertigung festgehalten, dass sie „für 3 Monate“ gewährt werden soll, ohne über den genauen Betrag oder die bei der Berechnung zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile zu sprechen, und vertraut der Arbeitnehmer nach dem Gespräch darauf, dass die freiwillige Abfertigung in der Berechnung gleich der gesetzlichen Abfertigung sei - also inklusive Sonderzahlungen und Prämien -, weil ihm ein Unterschied zwischen Abfertigung in Höhe von 3 Monatsgehältern und freiwilliger Abfertigung „für 3 Monate“ (Monatsgehälter) nicht erkennbar war und weil sich der Arbeitgeber bis zuletzt undeutlicher Begriffe wie „Gehalt“, „Bezüge“ und „Entgelt“ bedient hat, wird gemäß § 915 2. Halbsatz ABGB im Zweifel angenommen, dass bei zweiseitig verbindlichen (entgeltlichen) Verträgen eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen erklärt wird, der sich derselben bedient hat. Unter Anwendung des § 915 ABGB ist daher der Arbeitnehmer zum Nachteil des Arbeitgebers in seinem Verständnis der Vereinbarung zu schützen. ASG Wien 20.04.1999, 15 Cga 161/98z, rk.

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