( § 1438, § 1437 ABGB ) Ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart, dass der Arbeitnehmer die Fehlzeiten einarbeitet oder sie auf den Urlaub angerechnet werden, muss er mit einer Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls rechnen. Durch eine Entlassung wird dem Arbeitnehmer - sofern nicht ohnedies eine Anrechnung auf den laufenden Urlaub vorgenommen wurde - durch den Arbeitgeber selbst die Möglichkeit sowohl zur Einarbeitung als auch zum Erwerb eines weiteren Urlaubsanspruchs genommen. ASG Wien 19.08.1999, 29 Cga 47/99i, rk.