( § 1434 ABGB ) Wird einem Arbeitnehmer Basiswissen vermittelt und wird er mit den Eigenheiten seiner betrieblichen Tätigkeit vertraut gemacht, ohne dass sich daraus ein konkreter Nutzen für die berufliche Praxis im Sinne eines besseren beruflichen Fortkommens ergibt, sind diese Kurskosten als Einschulungskosten zu werten und nicht rückforderbar. Werden aber Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die der Arbeitnehmer auch in anderen Unternehmen verwenden kann, ändert der Umstand, dass der Arbeitnehmer das ihm vermittelte Wissen infolge Änderung seiner beruflichen Tätigkeit nicht ausschöpft, an der Rückforderbarkeit dieser Ausbildungskosten nichts, weil die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abstrakt zu prüfen sind.