( § 37 Abs 2 AngG ) Wird die Arbeitgeberkündigung eines mit Konkurrenzklausel behafteten Dienstverhältnisses in eine einvernehmlichen Auflösung umgewandelt, bleibt die schon im Dienstvertrag vereinbarte Konkurrenzklausel auch dann wirksam und der Arbeitgeber kann deren Einhaltung verlangen, wenn die einvernehmliche Auflösung nur aus steuerlichen Erwägungen und nur deshalb erfolgte, um die Arbeitgeberkündigung vorzuverlagern.