( § 27 Z 1 AngG ) Hat ein Angestellter neben seinem Dienstverhältnis mehrfach Geschäfte im Geschäftszweig des Arbeitgebers auf eigene Rechnung vorgenommen, ist dadurch der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit erfüllt. Hiebei ist nicht entscheidend, ob der Angestellte diese Konkurrenztätigkeit während oder außerhalb der Arbeitszeit verrichtet hat.
OLG Wien 17.09.1999, 9 Ra 73/99t