( § 2 Stmk. KanalabgG ) Solange kein Bescheid der Baubehörde über eine Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung vorliegt, steht die Behauptung, dass ein Kanalanschlussabgabepflichtiger zur Entsorgung der Abwässer eine Jauchengrube bzw. Düngesammelstätte (mit Ausbringung auf landwirtschaftliche Flächen) benutzt, der Annahme der Kanalanschlusspflicht durch die Abgabenbehörden nicht entgegen. VwGH 30.08.1999, 99/17/0815. (Beschwerde abgewiesen)