( § 2 Abs 3 Z 6, § 28 EStG ) Werden Mietverträge lediglich zwischen der Hausgemeinschaft und den Miteigentümern sowie dem Sohn einer Miteigentümerin geschlossen, ist von einer bloß privaten Verwendung der Liegenschaft auszugehen, sofern nicht konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass die gemietete Wohnung zur Einkunftserzielung gedient hat.