( DBA-Norwegen, § 229 BAO ) Bei Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärung einer Rückstandsanzeige einer norwegischen Steuerbehörde über Abgabenschuldigkeiten eines Steuerpflichtigen, die sich auf das Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen gründet, durch das österreichische Finanzamt sind weitere Ermittlungen, z.B. zur Feststellung des Sachverhaltes oder zur Prüfung der Frage, ob eine entsprechende Abgabenschuld dem DBA entsprach, nach dem Gesetz nicht geboten, zumal Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderungen der Entscheidung durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates vorbehalten sind. VwGH 15.12.1999, 94/13/0091. (Beschwerde abgewiesen)