( § 35 Tir. TourismusG, § 150 Tir. LAO ) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer vorläufigen Festsetzung der Tourismusabgabe ist die Wahrscheinlichkeit eines bereits entstandenen Abgabenanspruchs. Hat ein Abgabepflichtiger im Jänner des laufenden Jahres einen tourismusbeitragspflichtigen Umsatz gehabt, unterliegt er grundsätzlich für den Beitragszeitraum dieses Jahres der Tourismusabgabe und der Abgabenanspruch ist daher (für dieses Jahr) bereits entstanden, wenn auch noch der Höhe nach ungewiss. Eine Festsetzung mit vorläufigem Abgabenbescheid iSd § 150 Tiroler Landesabgabenordnung iVm § 36 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 1991 ist daher nicht rechtswidrig. VwGH 30.08.1999, 99/17/0236 (früher: 97/17/0150) u.v.m. (Beschwerden abgewiesen)