( § 30 Abs 1, § 33 Tir. TourismusG ) Zieht ein Unternehmen, mag es auch unter eine in der Beitragsgruppenverordnung genannte Berufsgruppe fallen, keinen auch nur mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus in Tirol, ist es nicht Pflichtmitglied des Tourismusverbandes und gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 1991 nicht beitragspflichtig. Dem Umstand, dass selbst zumindest mittelbar tourismusinteressierte Spenglereibetriebe einen geringeren Nutzen aus dem Fremdenverkehr erzielen, als Gastgewerbeunternehmen, wurde bereits durch die Einreihung in verschiedene Beitragsgruppen (vgl. § 33 Tir. TourismusG 1991 sowie die Beitragsgruppenverordnung 1991) Rechnung getragen. VwGH 30.08.1999, 98/17/0288. (Beschwerde abgewiesen)