BMF 22.12.1999
Der Mittelpunkt der Anfrage besteht darin, ob das Ausscheiden eines substanzbeteiligten Mitunternehmers aus einer Mitunternehmerschaft unter Verzicht auf eine Abfindung unter Art V UmgrStG fallen kann.
Nach § 27 Abs 1 UmgrStG setzt eine Realteilung voraus, dass eine Mitunternehmerschaft aufgrund eines Teilungsvertrages Vermögen iSd § 27 Abs 2 UmgrStG (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) einem (Abteilung) oder allen (Aufteilung) ausscheidenden Mitunternehmer(n) als Gegenleistung für die Aufgabe (oder Teilaufgabe) des Mitunternehmeranteils überträgt. Ein solcher Vorgang liegt bei einem Ausscheiden ohne Gegenleistung nicht vor.