BMF 10.03.2000
Gemäß § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG zählen zum einbringungsfähigen Vermögen Kapitalanteile u.a. nur dann, wenn sie „mindestens ein Viertel des gesamten Nennkapitals oder des rechnerischen Wertes der Gesamtanteile“ umfassen.
BMF 10.03.2000
Gemäß § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG zählen zum einbringungsfähigen Vermögen Kapitalanteile u.a. nur dann, wenn sie „mindestens ein Viertel des gesamten Nennkapitals oder des rechnerischen Wertes der Gesamtanteile“ umfassen.