( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Ist durch einen Einkaufsleiter die funktionierende Zusammenarbeit durch dessen einseitige Interessenverfolgung für den Einkauf gefährdet, kann seine Kündigung, wenn er einer zumutbaren Änderung seines Tätigkeitsbereiches nicht zugestimmt hat, auch dann gerechtfertigt sein, wenn seine Lebensumstände dadurch gravierend beeinträchtigt werden, sofern nicht gerade seine Existenz gefährdet wird.