( § 97 Abs 1 Z 4, § 109, § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG ) Auch wenn ein Arbeitnehmer sowohl räumlich als auch personell und formell von einem Sozialplan erfasst ist, kann er bei Vorliegen anderer wichtiger in seiner Person gelegener Gründe unter Ausschluss der Begünstigungen des Sozialplans vom Arbeitgeber gekündigt werden.
OLG Innsbruck 07.03.2000, 15 Ra 20/00d