( § 6 Abs 1 IESG ) Umstände, die eine Nachsicht der Fristversäumnis für den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld rechtfertigen könnten, nämlich die Unkenntis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Unmöglichkeit der betragsmäßigen Angabe der Ansprüche, liegen nicht vor, wenn der Zessionar der Ansprüche eines Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis die Anmeldung der ihm vom Arbeitnehmer abgetretenen Ansprüche im Konkursverfahren bereits 2 Monate nach dessen Eröffnung vornehmen konnte. OGH 18.05.1999, 8 Ob S 251/98i .