( § 1 Abs 6 Z 4 IESG ) Einem Mehrheitsgesellschafter einer Komplementär-GmbH mit einem Anteil von 75% steht beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zu. Wenn er aufgrund konkreter Umstände diese Einflussmöglichkeit nicht wahrnimmt (hier: in Hinblick auf eine dem Ehepartner eingeräumte Abtretungsoption auf die Gesellschaftsanteile), ändert dies nichts an der Möglichkeit dazu und er hat keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. OGH 26.08.1999, 8 Ob S 200/99s .