( § 46 Abs 1 Z 8, § 87a KO ) Die Bestimmungen des Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetzes bieten auch für von diesem nicht erfasste Verfahren taugliche Anhaltspunkte für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände. Im Schuldenregulierungsverfahren mit Masseverwalterbestellung erhalten sie daher 15% der Masseverwalterentlohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Barauslagenersatz ist jedoch für die Gläubigerschutzverbände nicht vorgesehen. LG Leoben 28.10.1999, 2 R 422/99d. (ZIK)