( § 87, § 364 GewO, § 85 Abs 2 VerfGG ) Stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer VfGH-Beschwerde gegen den Entzug einer Gewerbeberechtigung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, ist dem Antrag Folge zu geben, wenn mit einem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, weil die Abwicklung der laufenden Geschäfte sowie die Arbeitsplätze der Mitarbeiter im Falle der Einstellung der Unternehmenstätigkeit gefährdet wären. VfGH 28.07.1999, B 1181/99.