( § 10 Abs 2 Z 1 lit b AKG, § 2, § 3 ArsenalG ) Bedienstete des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal (BFPZ Arsenal), das als wissenschaftliche Anstalt im Sinne des AKG anzusehen ist, sind auch dann nicht arbeiterkammerzugehörig, wenn sie keine wissenschaftlichen, sondern hoheitliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
VfGH 13.10.1999, B 2118/96