( § 47 Abs 2 EStG, § 22 BAO ) Eine Arbeitserbringung einer Ehefrau nach Bedarf hält als Dienstverhältnis einem Fremdvergleich nicht stand.
VwGH 22.02.2000, 99/14/0082
Verträge zwischen nahen Angehörigen erfahren nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.