( § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 ) Auch wenn die Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur auf die konkrete betriebliche oder berufliche Arbeit abstellt, die im Arbeitszimmer ausgeübt wird, und nicht auf die Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen, ist diese Abzugsfähigkeit bei Arbeiten in Zusammenhang mit der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung ausgeschlossen, weil diese keine betriebliche oder berufliche Tätigkeit, sondern bloße Vermögensverwaltung darstellt.