( § 3 AVRAG, § 105 Abs 3 ArbVG ) Auch wenn neben einer nach dem AVRAG bei Betriebsübergang unzulässigen Kündigung auch eine zulässige Rationalisierungskündigung erfolgen kann, ist nach dem Schutzzweck der Kündigungsschutzbestimmungen des APSG, MSchG, EKUG und ArbVG mit Rationalisierungskündigungen primär gegenüber nicht besonders kündigungsgeschützten Arbeitnehmern vorzugehen, denn die geschützten Arbeitnehmer können erst bei einer (gänzlichen) Stilllegung „des Betriebes“ gekündigt werden, nicht aber schon bei einer Rationalisierung im Sinne einer Redimensionierung. OGH 07.10.1999, 8 Ob A 244/99m , in Bestätigung von OLG Wien 23. 4. 1999, 9 Ra 344/98v, ARD 5067/1/99.