( § 301 Abs 1 EO ) Der Drittschuldner ist lediglich verpflichtet eine Erklärung darüber abzugeben, ob er die gepfändete Forderung als begründet anerkennt und ob der Verpflichtete Entgeltansprüche hat, er ist aber nicht verpflichtet, eine Erklärung über die Dauer eines früher bestehenden Dienstverhältnisses abzugeben. Die im Verfahren abgegebene Erklärung, dass ein Arbeitnehmer früher beim Drittschuldner beschäftigt war, ist als schlüssige Nichtanerkennung der Forderung des betreibenden Gläubigers wegen eines bereits beendeten Dienstverhältnisses und des Nichtbestehens von Entgeltansprüchen anzusehen. OLG Wien 28.01.2000, 9 Ra 335/99x, in Abänderung von ASG Wien 2. 8. 1999, 33 Cga 18/98d, ARD 5094/25/2000.