( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Bei der Beurteilung des Änderungsangebotes des Arbeitgebers, das Dienstverhältnis zu schlechteren Entgeltbedingungen fortzusetzen, darf die Zumutbarkeit der Novationsofferte nicht bloß schematisch nach der Höhe des Hundertsatzes der Entgelteinbuße beurteilt werden. Beim vorzunehmenden Vergleich von Fixum und erfolgsabhängiger Prämie darf nur Vergleichbares miteinander verglichen werden. Eine Minderung des Fixums um 23% ist aber regelmäßig unzumutbar. OGH 27.01.2000, 8 Ob A 342/99y , in Bestätigung von OLG Wien 25. 8. 1999, 7 Ra 153/99t, ARD 5098/1/2000.