( § 34 AngG, § 1486, § 1501 ABGB ) Bei der Verfristung nach § 34 AngG (Verfall der Arbeitnehmeransprüche, wenn sie nicht binnen 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden) und der Verjährung handelt es sich um verschiedene Rechtseinrichtungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen, so dass der Einwand der „Verfristung wegen verspäteter Geltendmachung der Klageforderung“ im erstinstanzlichen Verfahren nicht als allgemeiner Verjährungseinwand aufgefasst werden kann, der auch im Rechtsmittelverfahren einer Forderung entgegengesetzt werden könnte. OGH 15.12.1999, 9 Ob A 298/99k , in Bestätigung von OLG Wien 16. 7. 1999, 9 Ra 140/99w, ARD 5066/6/99.