( § 20 Abs 2 AngG ) Mangels besonderer Vorschriften im Journalistengesetz über einen Kündigungstermin kommt die Regelung nach § 20 Abs 2 AngG zum Tragen, wonach der Arbeitgeber das Dienstverhältnis - mangels einer für den Angestellten günstigeren Vereinbarung - durch Kündigung nur mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres auflösen kann.