( § 1 AngG ) Die Tätigkeit eines als „Mitarbeiter mit PC-Kenntnissen für Operatortätigkeit“ aufgenommenen Arbeitnehmers, der mit Eingabearbeiten am PC, dem Versand von Computerausdrucken, der Kontrolle von Bestelllisten und Meldungen von ca. 100 Filialen, der Bildung von Gesamtsummen aus den Kassen-PC's der Filialen, den Eintragungen in Formulare, der Übertragung von Diktaten, der Entgegennahme von telefonischen Bestellungen sowie dem Ausbau und der Verbesserung eines Computerprogramms befasst war, ist als Angestelltentätigkeit zu qualifizieren. OGH 12.01.2000, 9 Ob A 259/99z , womit der Revision gegen das Urteil des OLG Wien 11. 6. 1999, 8 Ra 61/99w, ARD 5077/1/99, keine Folge gegeben wurde.